THG-Quote für Großkunden

Für 2024 mindestens 95 € sichern*


Wie funktioniert's?

  1. Registrieren unter emovy.de
  2. Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) Ihres Elektro-Fahrzeugs hochladen (beidseitig)
  3. Ihre Unterlagen werden geprüft
  4. Prämie innerhalb weniger Wochen erhalten

Wer erhält die Prämie?

Egal ob privat oder gewerblich, jede/r Fahrzeughalter/in, auf die/den ein oder mehrere rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge zugelassen sind, kann die CO₂-Prämie für sich beanspruchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Auto gekauft, geleast oder finanziert wurde, solange man als Halter/in im Fahrzeugschein steht. Die Marke spielt ebenfalls keine Rolle.

Was ist die THG-Quote?
Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) schreibt Mineralölunternehmen seit 2015 Ziele zur Einsparung von CO₂-Emissionen vor. Damit dient sie als gesetzliches Lenkungsinstrument zur Minderung des CO₂-Ausstoßes im Verkehrssektor und zur Erreichung der Klimaziele. Seit 2019 wird auch Strom als umweltfreundlicher und emissionsarmer Kraftstoff mit THG-Quoten belohnt und seit diesem Jahr sogar dreifach angerechnet, was zu einem sehr interessanten Mehrwert für Fahrer/innen von Elektrofahrzeugen führt. Im Rahmen des THG-Quotenhandels können Besitzer/innen eines Elektrofahrzeuges die eingesparten CO₂-Emissionen ihres Fahrzeugs an Unternehmen verkaufen, die fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen und so mit ihrem Elektroauto Geld verdienen.

Welche Vorrausetzungen gibt es?
Voraussetzung für den Erhalt der Prämie ist, dass der/die Antragsteller/in oder dessen Firma, der/die im Fahrzeugschein eingetragene Halter/in ist. Je Fahrzeug kann die CO₂-Prämie nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird das Fahrzeug im Laufe eines Jahres verkauft, kann der/die neue Halter/in die CO₂-Prämie erst im nächsten Jahr für sich beanspruchen.

* Die Prämie im Jahr 2024 beträgt mindestens 95,- € netto pro Elektrofahrzeug. Mögliche Erhöhungen in einem Kalenderjahr werden Ihnen automatisch gutgeschrieben. Ist das Elektrofahrzeug auf eine Privatperson zugelassen, dann muss die Prämie steuerlich gem. § 22 (3) EStG angesetzt werden. Dabei gilt eine Freigrenze von 255 €.

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